Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Appenrode
§ 1- Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Appenrode. Sein Sitz ist Appenrode. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 - Zweck der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Appenrode mit Sitz in Appenrode verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Sie hat die Aufgabe:
- das Feuerwehrwesen der Gemeinde zu fördern,
- für den Brandschutz zu werben,
- interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
- die Jugendfeuerwehr zu fördern,
- zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitglieder des Verein
Der Verein bestehend aus:
a) dem Vorstand mit 4 Mitgliedern
b) Mitgliedern der Einsatzabteilung
c) Mitgliedern der Altersabteilung
d) Ehrenmitgliedern
e) fördernden Mitgliedern
f) Mitgliedern der Jugendfeuerwehr § 16
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die die Altersgrenze ( 60 Jahre ) erreicht haben und der Einsatzabteilung angehörten oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 6 - Recht der Mitglieder
Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimmrecht.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde (schriftlich) an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 8 - Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 10 - Stellung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Rechnungsführer und dem Schriftführer.
2. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt
3. Der Schriftführer hat neben der Erledigung der schriftlichen Arbeiten des Vereins die erpflichtung zur Protokollierung aller Beschlüsse insbesondere der Versammlungs-Vorstandsbeschlüsse sowie die Verpflichtung der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen.
4. Alle Beschlüsse sind durch den ersten bzw. zweiten Vorsitzenden gegen zu zeichnen.
§ 11 - Vorstandsmitglieder
Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl des Vorstandes wird alle drei Jahre durchgeführt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Ersatzwahl nach gewählt.
§ 12 - Finanzordnung und Rechnungsbelegung
1. Der Rechnungsführer ist verpflichtet, die Kassengeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Auszahlungen über € 50,00 bedürfen der Gegenzeichnung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
2. Er hat Beträge über € 200,00 unverzüglich auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen. Außer dem Rechnungsführer (im Verhinderungsfall der erste Vorsitzende)darf kein anderes Vorstandsmitglied Zahlungen im Empfang nehmen oder quittieren.
3. Der Rechnungsführer hat zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen, der 10 Jahre bei den Akten zu verwahren ist.
4. Die Kasse ist zum Jahresschluss abzuschließen und von zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen.
5. Alljährlich ist ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl mit 2-jähriger Unterbrechung ist möglich.
Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
6. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die 10 Jahre bei den Akten zu verwahren ist.
7. Beanstandungen sind von den Kassenprüfern unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
8. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Durch sie ist die Entlastung des Rechnungsführer sowie des Vorstand auszusprechen.
§ 13 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet.
Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Unter dieser Voraussetzung ist die Versammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesend. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei Satzungsänderungen muss 2/3 Mehrheit aller Mitglieder vorhanden sein. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen.
§ 14 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 3 Jahren
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich fordern.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 16 - Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 - Auflösung und Verfügungsrecht
Bei Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Von den Anwesenden müssen ¾ für die Auflösung sein. Sind nicht so viele Mitglieder anwesend, muss noch einmal neu eingeladen werden. Dann wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden.
Appenrode den 15.02.2002